Rn 2

Auch der unbeschränkt haftende Miterbe kann Aufschub der Auseinandersetzung verlangen, wenn sich der Gläubiger nicht rechtzeitig meldet, da er nach §§ 2060 Nr 1, 2061 nur anteilig für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Der Aufschub dauert bis zum Ablauf sämtlicher Rechtsmittelfristen bzw bis sämtliche Rechtsmittel dieses Verfahrens erschöpft sind. Bei bereits beantragter Auseinandersetzung kann der Aufschub nur durch eine unverzügliche Antragstellung (§ 434 FamFG) bzw den Erlass der Aufforderung erreicht werden.

 

Rn 3

§ 2015 III gilt entspr für die Beendigung des Aufgebotsverfahrens (Grüneberg/Weidlich § 2045 Rz 1).

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