Gesetzestext

 

(1) 1Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.

(2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.

(3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Reihenverfolge der Bereinigung der Verbindlichkeiten. Sie ergänzt somit die Regelung in § 2045. Die Rechte der Nachlassgläubiger ergeben sich aus den §§ 2058 ff.

B. Berichtigung der Verbindlichkeiten vor Teilung.

 

Rn 2

§ 2046 gestattet jedem Miterben, vor der Auseinandersetzung zunächst die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten zu verlangen, weil die Miterben den Gläubigerzugriff auf ihr Eigenvermögen nach § 2059 nur bis zur Teilung verhindern können (RGZ 95, 325).

 

Rn 3

Abs I ist dispositiv, daher können die Miterben, ebenso wie der Erblasser nach § 2048 auch eine vollumfängliche oder teilw Auseinandersetzung aller oder einzelner Schulden vor der Tilgung vereinbaren (MüKo/Ann § 2046 Rz 3). Eine gegenständliche Teilerbauseinandersetzung vor Berichtigung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten ist ausnahmsweise zulässig, wenn auch nach der Teilauseinandersetzung im Nachlass noch ein ausreichender Betrag zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten vorhanden ist (Dresden ErbR 11, 185). Der Testamentsvollstrecker ist an die Vorgaben in § 2046 gebunden (BGHZ 57, 84).

 

Rn 4

Auch der zur Mitwirkung angerufene Notar ist an § 2046 gebunden, wenn nicht alle Miterben anderslautende Anträge gestellt haben.

C. Nachlassverbindlichkeiten.

 

Rn 5

Zu den Nachlassverbindlichkeiten vgl § 1967 Rn 1 ff. Ist eine Forderung bestritten, wie zB bei einem Streit der Miterben um eine Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff, ist das zur Tilgung Erforderliche bis zur Klärung zurückzubehalten, I 2. Die Hinterlegung zur Sicherung der Forderung kann nicht verlangt werden (MüKo/Ann § 2046 Rz 10). Der Erbe hat hierauf aber keinen einklagbaren Anspruch. I 2 gilt entspr bei Regressansprüchen der Erbengemeinschaft gegen einzelne Miterben (Celle FamRZ 03, 1224).

 

Rn 6

Haben nur einige Miterben die Nachlassverbindlichkeit zu erfüllen, weil es sich zB um ein ihnen auferlegtes Vermächtnis oder eine sie beschwerende Auflage handelt, kann der betroffene Miterbe die Begleichung dieser Verbindlichkeit vor der Teilung verlangen, I. Nach II ist die Berichtigung der Forderung nur aus dem Teil vorzunehmen, der diesem Miterben bei der Ausgleichung zukommt.

D. Nachlassverwertung.

 

Rn 7

Die Verwertung nach III erfolgt durch Veräußerung nach §§ 753 ff oder Forderungseinzug. IÜ gilt Naturalteilung, § 752.

 

Rn 8

Die Auswahl der zu verwertenden Nachlassgegenstände ist nach bisheriger Auffassung keine Verwaltungsmaßnahme und kann gem § 2038 II nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen (etwa Grüneberg/Weidlich § 2046 Rz 2). Sie muss von allen Miterben gemeinschaftlich vorgenommen werden (MüKo/Ann § 2046 Rz 14). Da die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, abgesehen von der Zahlung laufender Verbindlichkeiten, damit keine Maßnahme der Verwaltung ist, bleibt es auch insoweit beim Grundsatz, dass die Verwertung nur einvernehmlich erfolgen kann. Widerspricht ein Miterbe, ist er ggf auf Zustimmung zu verklagen (Staud/Werner § 2046 Rz 17). IÜ folgt die Wertung den Vorschriften der §§ 753, 754.

E. Durchsetzung der Ansprüche.

 

Rn 9

Die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche des Miterbengläubigers erfolgt entweder im Wege der Gesamthandsklage gegen alle übrigen Miterben oder durch Klage gegen diejenigen, die den Anspruch bestreiten.

 

Rn 10

Nur der belastete Miterbe kann den Anspruch aus § 2046 II geltend machen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten vor der Teilung erfolgt. Da II nur das regelt, was dem einzelnen Miterben zusteht, ist die Tilgung dem Teil zu entnehmen, der dem betreffenden Miterben bei der Auseinandersetzung zusteht.

F. Miterben als Nachlassgläubiger.

 

Rn 11

Ist der Miterbe zugleich Nachlassgläubiger, kann er, wie jeder andere Nachlassgläubiger, Berichtigung seiner Forderung vor der Nachlassauseinandersetzung verlangen (BGH NJW 53, 501). Hat der Erblasser keine andere Regelung vorgesehen, gilt dies auch für die Vorwegbefriedigung bei einem Vorausvermächtnis (KG OLGZ 77, 461; Kobl – 11.3.2021 – 12 U 1634/20).

 

Rn 12

Besteht die Erbengemeinschaft nur aus zwei Erben und macht ein Miterbe eine Nachlassforderung geltend, kann er Befriedigung nur insoweit verlangen, als der andere Erbe geworden ist und soweit das Verlangen auf Vorwegbefriedigung nicht gegen Treu und Glauben verstößt (BGH NJW 53, 501).

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