Rn 9

Die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche des Miterbengläubigers erfolgt entweder im Wege der Gesamthandsklage gegen alle übrigen Miterben oder durch Klage gegen diejenigen, die den Anspruch bestreiten.

 

Rn 10

Nur der belastete Miterbe kann den Anspruch aus § 2046 II geltend machen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten vor der Teilung erfolgt. Da II nur das regelt, was dem einzelnen Miterben zusteht, ist die Tilgung dem Teil zu entnehmen, der dem betreffenden Miterben bei der Auseinandersetzung zusteht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge