Rn 3

Verteilung ist der nach Bewertung der Nachlassgegenstände erfolgende Vollzug der Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der Erbquoten nach §§ 752–754, der Teilungsanordnungen des Erblassers bzw der Vereinbarungen der Erbengemeinschaft zur Nachlassteilung, wobei sich die Teilungsquoten durch eine Ausgleichung nach §§ 2050 ff ggü den Erbquoten verschieben können (BGH NJW 86, 931).

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