I. Teilungsanordnung und Erbeinsetzung.

 

Rn 11

Teilungsanordnungen regeln nur, welche Gegenstände einem Miterben aus dem Nachlass zukommen sollen, ohne ihn wertmäßig zu begünstigen; sie haben nicht etwa die Wirkung, dass ein Miterbe mehr oder weniger als seinen Erbteil erhält. Der Wert des zugewiesenen Gegenstandes wird auf den Erbteil des Miterben angerechnet. Übersteigt der Wert des Gegenstandes wertmäßig seinen Erbteil, muss er den Überschuss den anderen ggü ausgleichen).

II. Teilungsanordnung und Auflage.

 

Rn 12

Will der Erblasser erreichen, dass sich die Miterben nicht über seine Anordnung hinwegsetzen, liegt eine Auflage zulasten aller Miterben vor (NK-BGB/Eberl-Borges § 2048 Rz 9). Die Auflage setzt keine Zuwendung voraus, gewährt aber dem Begünstigten auch keinen unmittelbaren Anspruch auf die Leistung. Allerdings ist nach § 2194 jeder Miterbe verpflichtet, die Ausführung der Erblasseranordnung von den anderen Miterben zu verlangen. Da die Auflage ebenfalls nur schuldrechtliche Wirkung entfaltet, können die Miterben auch in diesem Fall abw Vereinbarungen treffen (BGHZ 40, 115).

III. Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis.

 

Rn 13

Die Abgrenzung der Teilungsanordnung vom Vorausvermächtnis (dazu § 2150 Rn 4) kann schwierig sein, insb deshalb, weil nach Ansicht des BGH (BGHZ 36, 115) eine Verfügung des Erblassers zugleich Teilungsanordnung und Vermächtnis sein könne.

 

Rn 14

Bei der Teilungsanordnung wird der dem Miterben zugewendete Nachlassgegenstand wertmäßig vollumfänglich auf den Erbteil angerechnet. Sie beschränkt sich auf die bloße Abwicklung der Nachlassauseinandersetzung, führt aber nicht zu einer Begünstigung eines Miterben. Dies gilt insb dann, wenn ein Miterbe ein Grundstück gegen Zahlung eines bestimmten Ausgleichsbetrages an den anderen Miterben aus dem Nachlass erhalten soll (LG Karlsruhe FamRZ 06, 447). Ein Vorausvermächtnis liegt dagegen vor, wenn dem Miterben ein wertmäßiger Vorteil ggü den anderen Miterben verschafft werden soll (Koblenz FamRZ 14, 874; Koblenz ErbR 15, 579). Davon ist auszugehen, wenn dessen Wert bei der Verteilung des übrigen Nachlasses nicht berücksichtigt wird, der Miterbe vielmehr so gestellt werden soll, als sei der Gegenstand einem Dritten zugewendet worden (BGHZ 36, 115). Er erhält also den im Wege des Vorausvermächtnisses zugewendeten Vermögenswert zusätzlich zu seinem Erbteil, ohne dass dieser auszugleichen wäre. Hat der Erblasser durch letztwillige Verfügung seine gesamten Vermögensgegenstände einzeln und in unterschiedlichem Wert seinen Kindern zugewendet, so ist im Wege der Auslegung meist von der Anordnung unterschiedlicher Erbquoten, nicht aber von der Anordnung von Vorausvermächtnissen bei gleichen Erbquoten auszugehen (München FamRZ 10, 758).

 

Rn 15

Für die Abgrenzung sind Begünstigungswille und Vermögensvorteil wesentlich, wobei die vom Erblasser gewollte wertmäßige Verteilung des Nachlasses (LG Krefeld FamRZ 10, 1598) der wichtigste Gesichtspunkt ist, weil es darauf ankommt, ob der Erblasser einen Miterben vermögensmäßig begünstigen wollte (BGH NJW 98, 682 [BGH 15.10.1997 - IV ZR 327/96]).

 

Rn 16

Der Wille des Erblassers ist, wenn er sich nicht eindeutig aus der Verfügung von Todes wegen ergibt, durch Auslegung zu ermitteln (BGH FamRZ 90, 1114; BGH NJW 10, 3023).

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