Rn 21

Der Erblasser kann in seiner Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Miterbe frei darüber entscheiden kann, ob er einen Nachlassgegenstand übernehmen will. Der Erblasser kann entweder den Wert selbst vorgeben oder bestimmen, wie der anzurechnende Übernahmerest zu ermitteln und die Ausgleichung vorzunehmen ist. Dabei kann das Übernahmerecht auch nur gegen Wertausgleich eingeräumt werden (Johannsen WM 77, 276). Erst die Ausübung dieses Gestaltungsrechts lässt bei der Auseinandersetzung den Anspruch auf Übertragung des zugewiesenen Gegenstandes entstehen (Grüneberg/Weidlich § 2048 Rz 8). Insoweit ist eine Teilauseinandersetzung möglich (LG Stuttgart ZEV 02, 237). Die Zuwendung eines Mehrwertes stellt ein Vorausvermächtnis dar (BGHZ 82, 274). Allerdings kann auch bei objektiv gleichwertigem Übernahmepreis ein Vermächtnis vorliegen (BGHZ 36, 115).

 

Rn 22

Denkbar ist auch die Anordnung einer Übernahmepflicht (Benk RhNK 79, 61).

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