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Der Ertragswert ist ein bestimmtes Vielfaches des Reinertrages, der sich wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nach betriebswirtschaftlichen Jahresabschlüssen (Ddorf FamRZ 86, 168) und nach den steuerrechtlichen Vorschriften bestimmt, wobei auch landesrechtliche Besonderheiten zu beachten sind, Art 137 EGBGB, BStBl 1993 I 62 (MüKo/Ann § 2049 Rz 9). Der Reinertrag ist der Überschuss des Rohertrages über den Aufwand (MüKo/Ann § 2049 Rz 10: näher Müller-Feldhammer ZEV 95, 161). Er beträgt in Baden-Württemberg (Art 48 II AGBGB) und Bayern (Art 68 AGBGB) den 18-fachen Betrag des jährlichen Reinertrages, wohingegen es sich in Hessen (§ 30 AGBGB) und Rheinland-Pfalz (§ 24 AGBGB) um den 25-fachen Betrag handelt.

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