Rn 13

Vom Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht der Besuch allgemeinbildender Schulen erfasst, sondern nur solcher Einrichtungen, die einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wie Universitäten, Fachhochschulen und berufliche Bildungseinrichtungen (BRHP/Lohmann § 2050 Rz 9) und damit um Studien-, Promotions- und Fachschulkosten abzudecken (Grüneberg/Weidlich § 2050 Rz 10).

 

Rn 14

Erfasst werden nur solche Aufwendungen, die nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gemacht werden, sondern darüber hinausgehen. Insoweit ist eine Abgrenzung zu § 1610 II vorzunehmen.

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