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Die Vorschrift regelt ebenso wie § 2056 die Durchführung der Ausgleichung nach den §§ 2050 ff, für die im Falle der streitigen Ausgleichung der Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO gegeben ist (BGH NJW 92, 364). Grundlage dieser Vorschriften ist die Vermutung, dass nach dem Willen des Erblassers die beteiligten Abkömmlinge nach dem Vollzug des Ausgleichs wirtschaftlich gleichgestellt sein sollen und die Fiktion, dass die Gegenstände, wie sie vom Erblasser lebzeitig zugewendet wurden, noch im Nachlass vorhanden sind und tatsächlich zur Verteilung anstehen (BGH NJW 75, 1831 [BGH 04.07.1975 - IV ZR 3/74]).

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