Rn 2

Den Auskunftsanspruch kann jeder Miterbe gegen jeden anderen Miterben geltend machen (Stuttg BWNotZ 76, 89). Er ist ein Individualrecht aus der Miterbengemeinschaft. Wegen der Ausgleichungspflicht des § 2316 I hat auch der pflichtteilsberechtigte Nichterbe ein Auskunftsrecht (Zweibr FamRZ 87, 1197). Das gleiche Recht steht dem mit der Auseinandersetzung beauftragten Testamentsvollstrecker nach § 2204, dem Nachlassverwalter und dem Nachlassinsolvenzverwalter bei Nachweis eines besonderen Interesses (RGRK/Kregel § 2057 Rz 3) zu.

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