Rn 16

Hat der Abkömmling für seine Leistungen bereits einen Gegenwert aus dem Vermögen des Erblassers erhalten, ist nach II 1 Var 1 eine Ausgleichung ausgeschlossen. Es genügt, wenn auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine Gegenleistung vereinbart wurde (Var 2), wobei das Entgelt zum Wert der erbrachten Leistung angemessen sein muss. Dies ist bei der üblichen Vergütung nach § 612 II gegeben, nicht aber, wenn ein geringfügiges Taschengeld gewährt wurde. Bei einem auf Grund der verwandtschaftlichen Beziehung deutlich unter dem Wert vereinbarten Entgelt findet eine Ausgleichung für den unentgeltlichen Teil statt (Erman/Bayer § 2057a Rz 5). Steht dem Abkömmling ein Ausgleich auf Grund eines anderen Rechtsgrunds (Var 3) zu, findet eine Ausgleichung nicht statt. In Betracht kommen ein Anspruch nach §§ 812 ff und GoA, §§ 677 ff, (Lange/Kuchinke § 15 III 5b). Dagegen entfällt der Ausgleichsanspruch dann nicht, wenn die Leistung in Erfüllung der gesetzlichen Dienstleistungspflicht des hausangehörigen Kindes nach § 1619 (BGH NJW 93, 1197 [BGH 09.12.1992 - IV ZR 82/92]; vgl § 1619 Rn 3) oder durch Bestreiten von Aufwendungen/Überlassung von Vermögen iSd § 1620 erbracht worden sind (NK-BGB/Eberl-Borges § 2057a Rz 16). Hier entfällt zwar ein Ersatzanspruch unter Lebenden, nicht aber ein Ausgleichsrecht. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird dem Pflegebedürftigen selbst überlassen. Gibt er es an einen Abkömmling weiter, der ihn pflegt, handelt es sich nicht um ein angemessenes Entgelt im Sinne § 2057a II, sondern um eine Zuwendung eigener Art. Die Überlassung des Pflegegeldes an den Hilfebedürftigen dient sozialrechtlichen Zwecksetzungen und wird auch sonst nicht als Einkommen iSd Steuerrechts aufgefasst. Es kann auch nicht als Leistung aus dem Vermögen des Erblassers aufgefasst werden, weil es zur Weitergabe an pflegende Angehörige bestimmt ist. Eine Berücksichtigung würde damit allein nicht pflegende Erben begünstigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?