Rn 1

Die Nachlassverwaltung entzieht den Miterben die gemeinsame Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Die Vorschrift sieht daher folgerichtig vor, dass die Anordnung nur durch alle Miterben beantragt werden kann (Brandbg ZEV 21, 237 [OLG Brandenburg 09.02.2021 - 3 W 129/20]). Die Anordnung der Nachlassverwaltung über einen Erbteil ist nicht möglich (MüKo/Ann § 2062 Rz 14); allerdings kommt die Pfändung des Erbteils in Betracht, § 2059 I, § 859 II ZPO (Staud/Marotzke § 2062 Rz 6).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge