Rn 2

Erstreckt sich die Inventarerrichtung eines Miterben nicht allein auf seinen Erbteil, sind die Nachlassgläubiger hinreichend geschützt. Sofern noch keine unbeschränkte Haftung eingetreten ist, wirkt daher dieses Inventar auch für den oder die Miterben. Die Erklärung nach § 2004 ist daher nicht erforderlich (Grüneberg/Weidlich § 2063 Rz 1). Die eidesstattliche Versicherung nach §§ 2006, 260 II kommt für sie nicht in Betracht (RGZ 129, 246), da es gleichwohl eine fremde Erklärung ist (str vgl Zimmer ZEV 2008, 265).

 

Rn 3

Nach der Aufforderung zur Inventarerrichtung setzt das Nachlassgericht jedem einzelnen Miterben eine Frist zur Errichtung, wodurch die Fristen uU unterschiedlich zu laufen beginnen. Haben die Miterben den gleichen Notar zu der Inventarerrichtung (§ 2002) hinzugezogen, ist das Inventar allen Miterben zuzurechnen (RGZ 129, 246).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge