Rn 5

Infolge der Anwendung des § 2069 treten die Abkömmlinge des weggefallenen Abkömmlings nach § 1924 II–IV an dessen Stelle. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erbfalls. Steht eine Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder Terminbestimmung, so ist, obwohl es an einer entspr Verweisung fehlt, nach § 2066 2 zu verfahren (BGH NJW 58, 22 [BGH 23.10.1957 - IV ZR 193/57]; NJW 02, 1126: Zeitpunkt des Schlusserbfalls; Otte ZEV 02, 151 [BGH 16.01.2002 - IV ZB 20/01]). Beim Berliner Testament (§ 2269 1) kommt es auf den Schlusserbfall an.

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