Rn 2

Bei einem gemeinschaftlichen Testament/Ehegattenerbvertrag in der Variante des Berliner Testaments kann § 2069 analog auf allein mit dem zuerst verstorbenen Ehegatten verwandte Schlusserben/Vermächtnisnehmer angewendet werden (BayObLG FamRZ 91, 234; Frankf FamRZ 99, 772). Haben die Ehegatten einen Abkömmling des zuerst Verstorbenen für den zweiten Erbfall bedacht, so treten bei dessen Wegfall seine Abkömmlinge an dessen Stelle (München DNotZ 06, 68 [OLG München 20.07.2005 - 31 Wx 018/05]). § 2069 ist auch dann analog anwendbar, wenn es sich bei der bedachten und weggefallenen Person um eine dem Erblasser nahestehende Person handelt, die nicht Abkömmling ist, etwa Ehegatten oder Lebensgefährten (vgl BayObLG FamRZ 01, 516; aA Ddorf ErbR 12, 316; auf ergänzende Auslegung verweist AG Bamberg ErbR 22, 836), nicht aber Geschwister (BayObLG FamRZ 04, 569).

 

Rn 3

Bei einer wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament gilt § 2069 insoweit nicht, als eine Bindung des überlebenden Ehepartners nach § 2270 II zugunsten der Abkömmlinge des weggefallenen Abkömmlings ausgeschlossen ist; beide Auslegungsregeln können also nicht kumuliert werden (BGH NJW 02, 1126; BayObLG ZEV 04, 244; Schlesw ZErb 10, 264; aA Leipold JZ 2002, 895, 896).

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