Rn 1

§ 207 berücksichtigt die besonderen Beziehungen innerhalb von Familienstrukturen und ähnlichen Verhältnissen. Die Verhältnisse sind grds formal bestimmt. Es ist unerheblich, ob tatsächlich eine persönliche Nähe besteht. Erfasst sind nicht nur familienrechtliche Ansprüche, sondern grds alle Ansprüche, auch solche aus Verkehrsunfällen einschl des Direktanspruchs gegen Haftpflichtversicherer (Celle OLGR 01, 185). Da die vAw zu beachtende Hemmung nur an das persönliche Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner anknüpft, führt ein Personenwechsel zur Beendigung der Hemmung (BGH NJW-RR 12, 579 [BGH 25.01.2012 - XII ZB 461/11] Rz 20: zum Fall des Forderungsübergangs auf die Staatskasse). Eine Rückabtretung führt dann nicht zu einem Wiederaufleben der Hemmung der Verjährung (Oldbg 29.11.12 – 13 UF 77/12; aA hM, Grüneberg/Ellenberger Rz 1). Anderes gilt, wenn auch in der Person des neuen Anspruchsgegners Hemmungsgründe vorliegen. Wird die Beziehung erst nach Entstehung oder Fälligkeit des Anspruchs begründet, tritt die Hemmung mit dem Zeitpunkt der Herstellung des persönlichen Verhältnisses ein. Die Hemmung schließt nicht Verwirkung (§ 194 Rn 10) aus (zu Unterhaltsansprüchen BGH NJW 18, 1013 [BGH 31.01.2018 - XII ZB 133/17] Rz 16; Hamm 7.5.13 – II-2 WF 82/13; Naumbg 28.2.13 – 8 UF 181/12; aA MüKo/Grothe Rz 7), doch sind an das Umstandsmoment hohe Anforderungen zu stellen (vgl Nürnbg NJW-RR 22, 726 [OLG Nürnberg 25.01.2022 - 11 UF 801/21] Rz 30: zum Schmerzensgeldanspruch). Ggf kann auch § 208 greifen (II).

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