Gesetzestext

 

Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.

 

Rn 1

Hat der Erblasser Personen nur mit einer Gruppenbezeichnung (›Meine Angestellten‹) zu Erben eingesetzt, mit einem Vermächtnis bedacht oder durch eine Auflage begünstigt, so ist zu klären, ob die Gruppenbezeichnung im Lichte des Selbstbestimmungsgrundsatzes aus § 2065 ausreichend bestimmt gefasst ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hilft § 2071 über eine fehlende Angabe des Zeitpunkts der Gruppenzugehörigkeit hinweg, indem sie den Erbfall als maßgeblichen Zeitpunkt festlegt. Das gilt mangels Verweisung auf § 2066 2 auch bei aufschiebend bedingten oder befristeten Verfügungen. Für die Erbquoten gilt § 2091.

 

Rn 2

IRd Auslegung ist zu prüfen, ob bei Einsetzung einer rechtlich organisierten Personengruppe die rechtsfähige Einheit (zB Verein) selbst oder die Mitglieder persönlich bedacht werden sollen.

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