Rn 1

Ein Inhaltsirrtum liegt (wie in § 119 I Alt 1) vor, wenn Erblasser bei Errichtung der Verfügung unzutreffende Vorstellungen über die Bedeutung seiner abgegebenen Erklärung hatte, also etwa nicht wusste, was die Anordnung eines Vermächtnisses oder der Nacherbfolge bedeutet (vgl BayObLG NJW-RR 97, 1925), welche Personen von der Einsetzung der ›gesetzlichen Erben‹ erfasst sind (Hamm FamRZ 67, 697) oder welche Folgen die Rücknahme eines Testaments aus amtlicher Verwahrung hat (BayObLG ZEV 05, 480, 481). Die Unkenntnis besserer rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfolgung des auch ansonsten erreichten Gestaltungsziels begründet hingegen keinen Inhaltsirrtum (BayObLG DNotZ 06, 528), ebenso wenig nach der Rspr der Irrtum über die Bindung an wechselbezügliche Verfügungen (Bambg FamRZ 16, 489; München NJW-RR 11, 1020; aA Staud/Otte § 2078 Rz 11). Der Inhaltsirrtum berechtigt zur Anfechtung, wenn der Erblasser (nicht: ein verständiger Dritter) die Verfügung bei Kenntnis der Sachlage nicht errichtet hätte. Das auf Irrtum beruhende Unterlassen einer Verfügung kann nicht angefochten werden (vgl Stuttg ZEV 22, 469 [OLG Stuttgart 27.07.2021 - 8 W 64/21]).

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