Rn 4

Unter den Voraussetzungen der §§ 206, 210, 211 wird der Lauf der Frist nach I gehemmt, nicht jedoch der der Frist nach III. Die Darlegungs- bzw Feststellungslast für den Ablauf der vAw zu beachtenden Ausschlussfrist trägt der Anfechtungsgegner (BayObLG FamRZ 95, 1024).

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