Gesetzestext

 

(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.

 

Rn 1

§ 2088 betrifft den Fall, dass der Erblasser eine Person oder mehrere Personen wörtlich oder durch bedeutungsgleiche Formulierung als Erben zu Bruchteilen, die in der Summe nicht 100 % erreichen, eingesetzt hat, was durch Auslegung zu ermitteln ist (BayObLG FamRZ 03, 1783). Das ist auch dann der Fall, wenn die Summe deshalb 100 % unterschreitet, weil die Erbeinsetzung eines oder mehrerer Erben von Anfang an unwirksam ist (BGH NJW 69, 1343) oder widerrufen wurde (BGH NJW 69, 1343, 1346 [BGH 17.03.1969 - III ZR 188/65]). Eine Erbeinsetzung nach Quoten in Form einer Einsetzung nach Gegenständen oder Vermögensgruppen (§ 2087 Rn 5) ist jedoch dann nicht gegeben, wenn bewusst bestimmte Vermögensgegenstände, etwa Schwarzgeldkonten, nicht erwähnt werden (BayObLG FamRZ 03, 1779, 1781).

 

Rn 2

Hat der Erblasser hingegen die Bruchteile nur teilweise bestimmt, so gilt § 2092 (BayObLG FamRZ 84, 825). Wollte der Erblasser andere als die eingesetzten Personen von der Erbfolge ausschließen, so gilt § 2089, der eine Erhöhung der Bruchteile anordnet. Bei späterem Wegfall eines Erben durch Tod gilt § 2094.

 

Rn 3

Infolge der Anwendung des § 2088 tritt bzgl des nicht verteilten Bruchteils die gesetzliche Erbfolge ein. Ist einer der auf einen Bruchteil eingesetzten Erben zugleich gesetzlicher Erbe, so ist sorgfältig zu ermitteln, ob der Erblasser ihn durch die Bruchteilseinsetzung nicht darüber hinaus von der gem § 2088 eintretenden gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollte (BayObLGZ 65, 166, 177), so dass sich sein Erbteil nicht um den gesetzlichen Erbteil am Rest erhöht.

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