Gesetzestext

 

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.

 

Rn 1

§ 2090 betrifft den Fall, dass der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung mehrere Personen sämtlich als Erben zu Bruchteilen, die in der Summe 100 % übersteigen, eingesetzt hat. Das kann etwa durch einen Rechenfehler des Erblassers geschehen. Infolge der Anwendung des § 2090 tritt eine Minderung der Bruchteile ein. Diese vollzieht sich im Verhältnis der vom Erblasser bestimmten Erbteile zueinander.

 

Rn 2

Ist also A zu 1/4, B zu 2/4 und C zu ¾ eingesetzt, so dass der Erblasser insgesamt 6/4 verteilt hat, so geschieht die Minderung um 2/4 nicht gleichmäßig, sondern im Verhältnis 1:2:3. Die überzähligen 2/4 (= 6/12) sind also in der Weise abzuziehen, dass A 1/12, B 2/12 und C 3/12 abgeben muss. A erhält dann 1/4 (= 3/12) – 1/12 = 2/12 (= 1/6), B erhält 2/4 (= 6/12) – 2/12 = 4/12 (= 2/6 = 1/3) und C erhält ¾ (= 9/12) – 3/12 = 6/12 (= 3/6 = ½).

 

Rn 3

Ergibt sich die 100 % übersteigende Summe aus einer Zusammenschau von zu verschiedenen Zeiten errichteten Verfügungen, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Überschreitung der 100 % nicht ein teilweiser Widerruf der früheren Verfügung zu sehen ist, § 2258, soweit die 100 % überschritten werden. Hat der Erblasser die Bruchteile nur teilweise bestimmt, so gilt insoweit § 2092.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge