Gesetzestext

 

(1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft.

(2) Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchteil bedachte Erbe.

 

Rn 1

Hat der Erblasser mehrere Erben eingesetzt, jedoch nur bei einem Teil von ihnen die Bruchteile bestimmt, die in ihrer Summe unter 100 % bleiben, dann erhalten die Erben, deren Bruchteile offengeblieben sind, über § 2092 I den verbleibenden Bruchteil, und zwar mangels abweichenden Erblasserwillens zu gleichen Teilen (§ 2091).

 

Rn 2

Sind also A zu ½, B zu ¼ und außerdem noch C und D zu Erben eingesetzt, so verteilt sich das verbliebene ¼ zu gleichen Teilen auf C und D, so dass jeder von ihnen 1/8 erhält.

 

Rn 3

§ 2092 II betrifft den Fall, dass der Erblasser mehrere Erben einsetzt, jedoch nur bei einem Teil von ihnen die Bruchteile bestimmt, die – insb infolge eines Rechenfehlers – in ihrer Summe 100 % übersteigen, und ein Teilwiderruf (§ 2090 Rn 3) oder eine bloße Einsetzung zu Ersatzerben ausscheidet. Infolge der Anwendung der Auslegungsregel des § 2092 II erhält jeder Erbe ohne Bruchteilsangabe den gleichen Bruchteil wie derjenige mit dem geringsten festgelegten Bruchteil. Anschließend sind die Bruchteile gem § 2090 zu mindern.

 

Rn 4

Sind also A zu 1/2 (= 6/12), B zu 1/3 (= 4/12), C zu 1/4 (= 3/12) und außerdem noch D zu Erben eingesetzt, so erhält D den geringsten Bruchteil, also 1/4 (= 3/12). Weil damit die Summe von 100 % um 4/12 (= 1/3) überschritten wird, sind anschließend die Bruchteile nach § 2090 im Verhältnis 6:4:3:3 zu mindern (vgl § 2090 Rn 2).

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