Rn 6

Vereine mit unternehmerischer Tätigkeit in einem Binnenmarkt sind planmäßig, entgeltlich und anbietend an einem vereinsinternen Markt ggü ihren Mitgliedern tätig (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 88; BRHP/Schöpflin Rz 112 f). Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, das Entgelt kann auch im Mitgliedsbeitrag oder der Aufnahmegebühr enthalten sein (BRHP/Schöpflin Rz 112). Entscheidend ist, dass das Mitglied ggü dem Verein als Kunde erscheint (BayVGH NVwZ-RR 06, 297) und dass keine Leistung mit mitgliedschaftlichem Charakter vorliegt. Das ist der Fall, wenn sich die Beziehung im Wesentlichen auf ein Austauschverhältnis beschränkt, weil es sich um Leistungen handelt, die üblicherweise auch von anderen außerhalb vereinsrechtlicher Beziehungen im normalen Wettbewerb angeboten werden (BVerwG NJW 98, 1166 f [BVerwG 06.11.1997 - BVerwG 1 C 18/95]).

 

Rn 7

Beispiele (s Reichert/Wagner Rz 92 ff; BRHP/Schöpflin Rz 114.1) sind die Wissenschaftliche Buchgesellschaft in Darmstadt, Inkasso- und Auskunftsvereine, Car-Sharing-Vereine (aA LG Bremen Rpfleger 92, 67), Kapitalanlagevereine (Celle OLGR 02, 29), Internet-Vereine, die die nötige Infrastruktur für ihre Mitglieder bereitstellen (AG Passau Rpfleger 99, 401), Abwasserverein, der Kläranlagen erstellt und entgeltlich benutzen lässt (LG Trier NotBZ 08, 279 [LG Trier 25.05.2007 - 5 T 61/07]); Wasserversorgungsverein (LG Lübeck Rpfleger 09, 29 [LG Lübeck 29.07.2008 - 7 T 297/08]), Verein zur Wohnungsvermietung an Mitglieder (Schlesw FGPrax 12, 212 [OLG Schleswig 18.04.2012 - 2 W 28/12]); Verein zur Vermögensverwaltung mit Ausschüttungsmöglichkeit an Mitglieder (BGH NZG 18, 1392 [BGH 11.09.2018 - II ZB 11/17]). Dagegen bleiben Idealvereine: Ruderverein, der seinen Mitgliedern Boote zur Verfügung stellt; grds Verein, der gegen Entgelt Erwachsenenbildung durchführt (KG NJW-RR 05, 339 [KG Berlin 26.10.2004 - 1 W 269/04]); Verein zum Betrieb einer Kindertagesstätte, der satzungsgemäß ideelle Ziele verfolgt und nicht gegenüber Dritten kommerziell tätig wird (s Schleswig SchlHA 13, 231; Brandb NZG 15, 922, s aber Rn 5); auch Scientology-Kirche (BayVGH NVwZ-RR 06, 297 – zw); Verein zur gemeinsamen Fahrzeuginstandhaltung und -pflege (Brandbg NZG 20, 266 [OLG Brandenburg 23.01.2020 - 7 W 41/19]).

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