Rn 8

Wenn Unternehmer zwecks genossenschaftlicher Kooperation einen Teil ihrer Unternehmenstätigkeit auf einen Verein übertragen, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Verein, einerlei ob er die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich anbietet (BGHZ 45, 395, 397 f; Reichert/Wagner Kap 2 Rz 95). Entsprechend dem genossenschaftlichen Prinzip muss der genossenschaftliche Verein durch wirtschaftlich bedeutsame Aktivität seine Mitglieder fördern, muss aber nicht selbst als Anbieter auftreten (BRHP/Schöpflin Rz 116; Reichert/Wagner Kap 2 Rz 96).

 

Rn 9

Beispiele sind: Funktaxizentralen (BGHZ 45, 395), ärztliche Abrechnungsstellen, Immobilienbörsen zur Zusammenführung von Angebot und Nachfrage (Ddorf NJW-RR 96, 989), Rabattsparvereine, Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort, Verbrauchereinkaufsringe; dagegen nicht Schaffung von Richtlinien und Rahmenvereinbarungen für betriebliche Altersvorsorge (Schlesw Rpfleger 10, 669).

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