Rn 62

Der Vorerbe ist insb ggü den Nachlassgläubigern Träger aller auf diese Vermögensmasse bezogenen Rechte und Pflichten. Verbindlichkeiten, die er in Verwaltung des Nachlasses eingeht, sind regelmäßig Eigenverbindlichkeiten des Vorerben; sie können aber zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, wenn er sie vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters fremden Vermögens in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist (BGH NJW 90, 1237, 1238 [BGH 31.01.1990 - IV ZR 326/88]). Vorerbe und Eigengläubiger können indessen vereinbaren, dass nur das Eigenvermögen des Vorerben haften solle (RG JW 38, 2822).

 

Rn 63

Nachlassgläubiger können grds auch auf das Eigenvermögen des Vorerben zugreifen (§ 1967). Diese Möglichkeit kann der Vorerbe nach §§ 1975 ff ausschließen (Beschränkung der Vorerbenhaftung). Wird Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Vorerbe die Aufhebung aller Vollstreckungsmaßnahmen verlangen, die zugunsten von Nachlassgläubigern bereits in sein Eigenvermögen vorgenommen worden sind (§ 784 I ZPO); es handelt sich um eine besondere Art der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 785, 767 ZPO). Beginnt die Zwangsvollstreckung in sein Eigenvermögen erst nach Anordnung der Nachlassverwaltung oder nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, so kann der Vorerbe diese Haftungsbeschränkung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urt vorbehalten ist (§ 780 I ZPO).

 

Rn 64

Andererseits können auf den Nachlass grds auch die Eigengläubiger des Vorerben zugreifen. Auch dem kann der Vorerbe entgehen, in dem er nach allg Vorschriften (§§ 1975 ff) eine Nachlasssonderung herbeiführt. Mit Anordnung der Nachlassverwaltung werden Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten von Eigengläubigern des Vorerben unzulässig (§ 1984 II); wo solche doch vorgenommen worden sind, kann der Nachlassverwalter nach § 784 II ZPO deren Aufhebung verlangen. Unabhängig hiervon kann der Nacherbe gem § 773 2 ZPO solchen Vollstreckungsmaßnahmen der Eigengläubiger widersprechen, die im Nacherbfall gem § 2115 ihm ggü unwirksam wären. Dieses Recht hat der Nacherbe indessen nicht gegen die Zwangsvollstreckung wegen Nachlassverbindlichkeiten und solcher Ansprüche, die vom Vorerben in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses oder mit Einwilligung des Nacherben begründet worden sind (BGHZ 110, 176, 181).

 

Rn 65

Gläubiger des Nacherben können logischerweise vor dem Nacherbfall nicht auf den Nachlass, sondern nur auf die Anwartschaft des Nacherben zugreifen.

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