Rn 28

Der Erblasser bestimmt die Person des Nacherben. Der Erblasser kann auch einen Ersatznacherben berufen (§ 2096). Dieser hat eine schwache Rechtsposition; die Rspr erkennt aber deren Übertragbarkeit und damit auch deren Qualifikation als Anwartschaftsrecht an (BayObLGZ 60, 410; Frankf DNotZ 70, 691). Die Kontroll-, Sicherungs- und Auskunftsrechte des Nacherben stehen ihm jedoch nicht zu (RGZ 145, 316). Seine Zustimmung zu Verfügungen des Vorerben ist nicht erforderlich (RGZ aaO; BGHZ 40, 115, 119; BayObLG DNotZ 93, 404 und NJW-RR 05, 956; für vollwertige Nacherbschaft aber Osterloh-Konrad, AcP 215, 107, 111 ff., wenn der Verfügung vTw zu entnehmen ist, dass der Erblasser die Hauptbedachten durch Vetorechte weiterer potenzieller Nacherben einschränken wollte).

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