Rn 5

Als praktisch häufigsten Anwendungsfall nimmt die Literatur die Erbeinsetzung der Kinder eines nahen Angehörigen des Erblassers an, jedoch auch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass entgegen der Auslegungsregel des § 2070 auch die beim Erbfall noch nicht gezeugten Abkömmlinge eingesetzt werden sollten. Die schon lebenden und die schon gezeugten Abkömmlinge sind dann Vorerben. Die nachgeborenen Abkömmlinge sind Nacherben mit ihrer Erbquote. Ist mit der Geburt mehrerer Abkömmlinge zu rechnen, so tritt eine gestaffelte Nacherbfolge (s § 2100 Rn 29) ein.

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