Rn 10

Dies sind solche, bei denen die Willenserklärung des Vorerben als abgegeben gilt, weil er hierzu rechtskräftig verurteilt worden ist (§§ 894, 895 ZPO). Sie stehen seinen sonstigen, freiwilligen Verfügungen gleich. Die Verurteilung des Vorerben zur Abgabe solcher Willenserklärungen ist deshalb nur dann zulässig, wenn er die Verfügung auch nach §§ 2113–2115, 2136 mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann oder ihre Wirkung auf die Zeit der Vorerbschaft beschränkt ist oder wenn der Nacherbe dem Rechtsgeschäft zugestimmt hat.

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