Rn 6

Die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte, die der Verfügung zugrunde liegen, sind und bleiben grds wirksam. Sie verpflichten jedenfalls den Vorerben, zumindest zum Ersatz des Schadens ggü dem Vertragspartner. Sie verpflichten aber auch den Nacherben, wenn der Vorerbe sie iRe ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses abgeschlossen hat (§ 2130), und begründen insoweit auch eine Nachlassverbindlichkeit.

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