Rn 1
Die Vorschrift betrifft Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, des Arrestvollzugs und des Vollzugs der seltenen einstweiligen Verfügungen auf Geldleistung, ferner Verfügungen durch den Insolvenz- oder den Nachlassverwalter.
Rn 2
Die Vorschrift betrifft nicht die Zwangsvollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung (§§ 894 ff ZPO; MüKo/Lieder § 2115 Rz 6); diese stellt vielmehr in der Sache eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Vorerben dar und unterfällt den §§ 2112, 2113 (sog Urteilsverfügung, s § 2112 Rn 10). Sie betrifft auch nicht die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe von Sachen (§§ 883 ff ZPO) und nicht die Teilungsversteigerung (MüKo/Lieder § 2115 Rz 8).
Rn 3
Dagegen ist sie anwendbar auf die Zwangsvollstreckung aus Vermieterpfandrechten (Staud/Avenarius § 2115 Rz 7, bestritten). Unzulässig ist analog § 394 auch die Aufrechnung durch Nachlassschuldner mit Forderungen gegen den Vorerben persönlich (RGZ 80, 1, 7; Staud/Avenarius § 2115 Rz 4).
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