Rn 8

Nicht beschränkt ist die Zwangsvollstreckung wegen der dem Vorerben gebührenden Nutzungen.

 

Rn 9

Nicht beschränkt sind ferner die Zwangsvollstreckung und der Insolvenzbeschlag zur Durchsetzung von Rechten, die auch der Nacherbe gegen sich gelten lassen muss. Dies sind zum einen die Ansprüche der Nachlassgläubiger. Deshalb sind auch Verfügungen des Insolvenzverwalters zur Befriedigung von Nachlassgläubigern wirksam; ein Duldungstitel gegen den Nacherben ist nicht erforderlich. Dies betrifft zum anderen die Geltendmachung von Rechten an Nachlassgegenständen, die im Nacherbfall auch dem Nacherben ggü wirken, die also entweder der Erblasser oder der Vorerbe nach § 2113 wirksam begründet hat (RGZ 133, 263).

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