Rn 1

Vor- und Nacherbe können den Zustand des Nachlasses jeweils auf eigene Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Sinn und Zweck ist auch hier die Schaffung eines Beweismittels (Soergel/Harder/Wegmann § 2122 Rz 1). Eine Begründung für das Verlangen ist nicht erforderlich. Der Erblasser kann den Vorerben nicht gem § 2136 befreien.

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