Rn 7

Andere als die gewöhnlichen Erhaltungskosten gehen letztlich zu Lasten des Nachlasses, wenn der Vorerbe sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 2124 II). Sie führen idR zu einem Wertzuwachs, der später auch dem Nacherben zugutekommt.

 

Rn 8

Es handelt sich um Aufwendungen mit langfristig Wert steigernder Wirkung (BGH NJW 93, 3198 f), etwa für die außergewöhnliche Ausbesserung und Erneuerung von Nachlassgegenständen (§§ 1042, 1043), insb für Rationalisierung und Modernisierung (Einbau einer modernen Heizung: BGHZ 52, 234, 236 und BGH NJW 93, 3198 f; Isolierverglasung des ganzen Hauses: BGH NJW 93, 3198 f) oder für den Wiederaufbau eines zerstörten Hauses (Soergel/Harder/Wegmann § 2124 Rz 5).

 

Rn 9

Ob der Vorerbe die Aufwendungen für erforderlich halten durfte, beurteilt sich nach dessen gutgläubig ausgeübtem Ermessen (§ 670; MüKo/Lieder § 2124 Rz 10). Er ist nicht von vornherein an größeren Maßnahmen nur deshalb gehindert, weil der Nacherbfall kurz bevorsteht. Nicht entscheidend ist (anders als unten bei Rn 16), ob die Aufwendungen dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Nacherben entspr.

 

Rn 10

Der Vorerbe kann die Aufwendungen aus dem Stamm der Nacherbschaft bestreiten, also dafür einen Nachlassgegenstand veräußern; dem muss der Nacherbe unter den Voraussetzungen des § 2120 zustimmen. Erst recht kann er die Mittel schon vor dem Nacherbfall dem Nachlass entnehmen, wenn dies im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ohne Veräußerung von Nachlassgegenständen möglich ist.

 

Rn 11

Hat der Vorerbe die Kosten aus seinem eigenen Vermögen bestritten (auch aus den ihm gebührenden Nutzungen der Vorerbschaft), so hat er einen Ersatzanspruch gegen den Nachlass. Dieser entsteht aber erst mit dem Nacherbfall und ist auch erst von da an verzinslich; er ist Nachlassverbindlichkeit. Er hängt nicht davon ab, ob der Nacherbe den Nachlassgegenstand, für den die Verwendungen vorgenommen worden sind, auch tatsächlich erlangt. Nimmt allerdings der Vorerbe zur Finanzierung solcher Maßnahmen einen Kredit auf, den er aus eigenen Mitteln verzinst und tilgt, so soll er hierfür keinen Ersatzanspruch gegen den Nachlass haben (da ihm bis zum Nacherbfall auch die erhöhten Nutzungen aus dem Objekt verbleiben, BGH NJW 93, 3199 [BGH 07.07.1993 - IV ZR 90/92] = ZEV 94, 116; dazu Voit ZEV 94, 138).

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