Rn 15

Für sonstige Aufwendungen gilt das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 2125 I). In Betracht kommen Ausgaben, die

  • zwar im Interesse des Nachlasses liegen, aber über den Erhaltungszweck hinausgehen, also für verändernde und erweiternde Maßnahmen (Erhöhung des Kapitals bei einem zum Nachlass gehörenden Unternehmen, Erweiterung einer gewerblichen Anlage, Vergrößerung eines Hauses), oder
  • zwar ebenfalls dem Erhaltungszweck dienen (sollen), aber vom Vorerben nicht für erforderlich gehalten werden durften, insb unzweckmäßige Maßnahmen und Luxusaufwendungen.
 

Rn 16

§ 2125 enthält eine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 677 ff. Danach entsteht dem Vorerben mit dem Nacherbfall ein Erstattungsanspruch gegen den Nacherben, wenn

  • die Verwendung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Nacherben entspricht (§§ 683, 670), ohne dass der Vorerbe sie für erforderlich halten durfte (denn dann liegt ein Fall des § 2124 II vor), oder
  • die Verwendung der Erfüllung einer Pflicht diente, die im öffentlichen Interesse lag (§ 679), oder
  • der Nacherbe die Verwendungen genehmigt (§ 684 2), wozu er nach § 2120 verpflichtet sein kann.

Liegt keiner dieser drei Fälle vor, so hat der Vorerbe nur einen Bereicherungsanspruch gegen den Nacherben (§ 685 1). Dem Nachlass entnehmen darf er den aufgewendeten Betrag keinesfalls.

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