Rn 3

Neuerdings wird vertreten, dass zwischen der Auskunft nach § 2127 und dem Verzeichnis nach § 2121 Abs 1 kein inhaltlicher Unterschied besteht, so dass der Nacherbe eine erstmalige Auskunft auch ohne begründete Besorgnis von Pflichtverletzungen verlangen könne (Karlsr NJW-RR 17, 904 [OLG Karlsruhe 07.02.2017 - 9 U 85/15]).

 

Rn 4

Die Auskunft bezieht sich auf den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses einschl der Surrogate. Nach dem Verbleib der surrogierten Nachlassgegenstände kann nicht gefragt werden (MüKo/Lieder § 2127 Rz 7), erst recht nicht nach Schenkungen des Erblassers (Celle ZEV 06, 361). Hat der Vorerbe schon ein Verzeichnis nach § 2121 errichtet, so schuldet er Auskunft nur über die eingetretenen Veränderungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge