Rn 2
Für die Erfüllung bestimmter Einzelpflichten haftet der Vorerbe indessen nach dem Maßstab des § 276. Dies betrifft die in §§ 2116 bis 2119, 2123 und 2133 vorgesehenen Maßnahmen, ferner die Haftung des Vorerben dafür, dass er Nachlassgegenstände für sich verwendet (§ 2134).
Rn 3
Nach § 2138 II haftet auch der befreite Vorerbe dem Nacherben auf Schadensersatz, wenn er entgegen § 2113 II über einen Nachlassgegenstand verfügt hat. Daraus ergibt sich für den Vorerben ua die Pflicht zu prüfen, ob der Verfügung über den Nachlassgegenstand eine ausreichende Gegenleistung gegenübersteht (s § 2113 Rn 17–22). Auch diese Pflicht des Vorerben wird als besondere gesetzliche Pflicht angesehen, für deren Erfüllung er nach § 276 und nicht nach § 277 haftet (Staud/Avenarius § 2131 Rz 3).
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