Gesetzestext

 

Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.

 

Rn 1

Der Vorerbe haftet (auch angesichts des § 2130) nicht für die gew Abnutzung von Nachlassgegenständen. Wegen § 2131 ist eine Nutzung, die den sonstigen Gepflogenheiten des Vorerben entspricht, als gewöhnlich anzusehen. Die Beweislast dafür, dass die Veränderung oder Verschlechterung des Nachlassgegenstandes aus einer solchen gew Abnutzung herrührt, und für seine Nutzungsgewohnheiten liegt beim Vorerben.

 

Rn 2

Befreiung ist möglich, auch wenn die Vorschrift in § 2136 nicht erwähnt ist, denn sie ist zusammen mit § 2130 zu lesen. Die Befreiung bezieht sich auf den Zustand der Nachlassgegenstände schlechthin und bewirkt, dass der Vorerbe nur bei Benachteiligungsabsicht haftet (§ 2138 II).

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