Gesetzestext

 

(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche.

(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten.

(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

 

Rn 1

Der Nacherbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. Er haftet hierfür ab dem Nacherbfall und löst den bis dahin haftenden Vorerben ab. Dies gilt auch dann, wenn der Nacherbe die Nacherbschaft schon früher angenommen hat. Die Nachlassverbindlichkeiten gehen auf ihn in dem Zustand über, in dem sie sich beim Nacherbfall befinden; so etwa kommt eine dem Vorerben bewilligte Stundung auch dem Nacherben zugute. Nachlassverbindlichkeiten sind auch solche, die der Vorerbe iRd ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist; diese muss der Nacherbe gegen sich gelten lassen (BGHZ 32, 60, 64; WM 73, 361), doch haftet daneben der Vorerbe persönlich (Gesamtschuldverhältnis: Staud/Avenarius Vorbem zu §§ 2144–2146 Rz 13 und § 2145 Rz 6). Nicht unter § 2144 fallen und keine Haftung des Nacherben begründen Verbindlichkeiten aus nicht ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses (fraglich, ob auch beim befreiten Vorerben, dazu Küpper ZEV 17, 61), auch diejenigen aus §§ 2130 und 2134, sowie Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, die den Vorerben persönlich beschweren.

 

Rn 2

Der Nacherbe haftet mit seinem Eigenvermögen und dem Nachlass. Dies ist gem § 2144 I 2 der nach § 2130 vom Vorerben herauszugebende Nachlass, nicht der beim Erbfall vorhandene Nachlass. Die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass kann der Nacherbe nach allg Vorschriften herbeiführen. Er hat die Einreden aus §§ 1990, 2014, 2015. Ein Inventar des Vorerben kommt ihm zugute (§ 2144 II).

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