Rn 3

Der Vorerbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten, soweit der Nacherbe nicht haftet (§ 2145 I 1). Gemeint ist, dass der Nacherbe aufgrund haftungsbeschränkender Maßnahmen nicht mit seinem Eigenvermögen haftet oder der Nachlass nicht ausreicht. Deshalb haftet der Vorerbe auch, wenn der Nacherbe zwar unbeschränkt haftet, bei ihm aber nichts zu holen ist.

 

Rn 4

Für solche Nachlassverbindlichkeiten haftet der Vorerbe grds nur mit demjenigen, was er aus dem Nachlass erlangt hat. Hierzu gehören insb Nutzungen, beim befreiten Vorerben auch dasjenige, was er aus der Erbschaft für sich verwendet hat (§§ 2124, 2136). Zur Haftungsbeschränkung gibt ihm § 2145 II (nur) die Einreden der §§ 1990, 1991, womit er sich freilich auch der Ersatzpflicht aus § 1978 aussetzt. Im Prozess des Nachlassgläubigers muss der Vorerbe entweder beweisen, dass er aus der Erbschaft nichts mehr hat, oder sich diese Haftungsbeschränkung gem § 780 ZPO vorbehalten lassen.

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