Gesetzestext

 

1Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. 2Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Abw von § 2065 II kann der Erblasser die Bestimmung des Vermächtnisgegenstandes dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen, wenn er selbst den Zweck und dessen Verbindlichkeit (das ›Ob‹) festgelegt hat (zB die Kosten eines Studiums) sowie die Person des Bedachten. Über diese Beschränkung hilft jedoch § 2151 oder § 2152 hinweg. Mit diesen Vorschriften kann § 2156 kombiniert werden. Hiervon wird beim Berliner Testament mit der Zwecksetzung Gebrauch gemacht, die erbschaftssteuerlichen Freibeträge bestmöglich auszunutzen (dazu NK/Horn § 2151 Rz 23 ff, sog Supervermächtnis). Immer muss aber der Zweck selbst vom Erblasser hinreichend bestimmt worden sein. Ein ›Geldbetrag für die Behindertenwerkstatt‹ genügt nicht, weil dies überhaupt nur die Person des Bedachten bezeichnet, aber keinen konkreten Zweck (vgl BayObLG NJW-RR 99, 946 [BayObLG 02.02.1999 - 1 Z BR 143/98]).

 

Rn 2

Liegt der Zweck fest, erfolgt die Auswahl des Mittels zu seiner Verwirklichung nach billigem Ermessen, also nicht nach freiem Belieben. Dafür gelten nach 2 §§ 315–319 entsprechend, also auch die Ersetzung einer unbilligen Bestimmung durch Urt (§§ 315 III 2, 319). Die Verweisung ist etwas missverständlich, weil nach § 315 I auch der Gläubiger das Bestimmungsrecht hat, der Bedachte in 1 aber gerade nicht genannt ist. § 2156 hat als speziellere Vorschrift insoweit den Vorrang (im Ergebnis ebenso BGH NJW 91, 85 und die hM; aA Soergel/Ludyga Rz 4; Erman/Schmidt Rz 1).

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