Rn 1

§ 216 I und III regelt abschließend, ob ein Gläubiger sich wegen eines verjährten Anspruchs noch aus der Sicherheit befriedigen kann (BGH NJW 16, 3231 [BGH 20.07.2016 - VIII ZR 263/14] Rz 22). Jedenfalls I stellt dabei eine Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips dar: Die Durchsetzung einer hingegebenen Sicherheit ist noch möglich, obgleich die gesicherte Verbindlichkeit wegen der Einrede der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden kann. Insofern sieht sich der dinglich gesicherte Gläubiger einer verjährungs-einredebehafteten Forderung privilegiert, vgl §§ 1137, 1169, 1211, 1254. Im Einzelfall kommt analoge Anwendung in Betracht (Rn 3).

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