Rn 2

Vorausgesetzt ist ein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen Pflichtverletzung aufgrund nicht oder nicht vertragsgemäßer Leistung (vgl § 323 I), zB gem §§ 327i Nr 2, 327o (Beendigung), §§ 437 Nr 2, 438 IV 1 oder §§ 634 Nr 3, 634a IV 1. Insoweit deckt sich der Anwendungsbereich mit § 323. Nicht erfasst ist § 324 (Rn 1). Wegen I 3 mit § 216 II 2 ist bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt der Rücktritt auch wirksam, wenn der gesicherte Anspruch selbst verjährt ist. Auch auf das vertragliche Rücktrittsrecht findet § 218 keine Anwendung (MK/Grothe Rz 2; differenzierend Grüneberg/Ellenberger Rz 2). Hier kann der Ausübungszeitraum vertraglich oder durch eine nachträglich gesetzte Frist (vgl § 350) begrenzt werden. Gem § 327j V, § 438 V bzw § 634a V gilt § 218 auch für die Minderung bei Verträgen über digitale Produkte, Kauf- und Werkvertrag (§ 194 Rn 6; vgl §§ 327i Nr 2, 327n, §§ 437 Nr 2 Alt 2, 441 I, IV bzw §§ 634 Nr 3, 638 I, IV), iÜ aber bei anderen Gestaltungsrechten nicht. Hier sind ohnehin idR Ausschlussfristen vorgesehen. Ferner muss der Leistungsanspruch, dessen Verletzung das Rücktrittsrecht ausgelöst hat, bei Ausübung (§ 349) bereits verjährt sein. Besteht als Fortsetzung des Hauptleistungsanspruchs in modifizierter Form ein Nacherfüllungsanspruch, ist dessen Verjährung maßgeblich. I 2 überträgt die Wirkung auf die Fälle des § 275 I, wenn der Anspruch wegen Unmöglichkeit untergegangen ist und deshalb gar nicht verjähren kann. Gleich steht, wenn dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt ist (§§ 275 II, III, 439 III, 635 III). Schließlich muss sich der Schuldner auf die Verjährung bzw im Fall des § 275 I auf die an sich eingetretene Verjährung berufen (Rn 1). Eine Frist sieht das Gesetz dafür nicht vor. Jedoch ist II zu bedenken (Rn 3) und dass in Extremfällen Verwirkung möglich ist (§ 194 Rn 6, 10).

 

Rn 3

Nach II gilt § 214 II entspr (§ 214 Rn 3): Bis zur Geltendmachung der Verjährung Geleistetes muss nach Erhebung der Einrede nicht zurückgewährt werden.

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