Gesetzestext

 

Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.

 

Rn 1

Die Vorschrift gibt dem Vermächtnisnehmer, der selbst zur Erfüllung von Vermächtnissen oder Auflagen verpflichtet ist, eine Einrede, wenn er selbst weniger erhält, als sich aus dem ›Buchstaben‹ der letztwilligen Verfügung ergibt. An die Stelle der ursprünglichen Verpflichtung tritt dann eine pro rata-Haftung. Ist Gegenstand der Beschwerung ein unteilbarer Gegenstand, lässt sich dies nur so verwirklichen, dass der Verpflichtete die Erfüllung verweigern kann, bis ihm vom Berechtigten Wertersatz in Höhe des ›überschießenden‹ Wertes angeboten wird (Staud/Otte Rz 3). Die Anwendungsfälle nach dem Wortlaut selbst: Haftungsbeschränkung infolge unzulänglicher Masse bei Nachlassinsolvenz, Einrede nach § 1992, pflichtteilsbedingte Kürzung nach §§ 2318 oder 2322 und schließlich die Kürzung eines beschwerten Untervermächtnisses nach § 2187.

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