Rn 6

§ 2192 verweist auf den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit und einige Vorschriften des Vermächtnisrechts. Dabei wird die Relevanz des § 2065 stark eingeschränkt dadurch, dass sowohl nach § 2193 die Person des Begünstigten als auch durch die Verweisung auf § 2156 der genaue Gegenstand der Auflage von einem Dritten bestimmt werden kann. Die Verweisung auf §§ 2147, 2148 betrifft den oder die Beschwerten (Erbe, Vermächtnisnehmer oder mehrere von ihnen, aber nicht andere Auflagenbegünstigte, aA Muscheler ErbR 16, 358), §§ 2154, 2155 Entsprechungen zur Wahl- und Gattungsschuld, die restlichen Vorschriften Auslegungsregeln für die Fälle, dass der Beschwerte wegfällt (§ 2161), die Auflage zur Zeit des Erbfalls objektiv unmöglich oder gesetzwidrig ist (§ 2171) oder die Fälligkeit vom Belieben des Beschwerten abhängt (§ 2181). Auf die übrigen Vorschriften des Vermächtnisrechts hat der Gesetzgeber va deshalb nicht verwiesen, weil durch die Auflage niemand förmlich berechtigt wird und zwischen Begünstigtem und Beschwertem keine Anspruchsbeziehung besteht. Daran scheitert va die Möglichkeit der Annahme oder Ausschlagung (§ 2180, aA aber MüKo/Musielak § 2271 Rz 21) sowie ein Anspruch des Beschwerten auf Verwendungsersatz (§ 2185, aA aber NK/Kroiß Rz 15 mwN). Freilich kann der Erblasser im Testament die Auflage weitergehend in die Nähe eines Vermächtnisses rücken (vgl BGH FamRZ 85, 278 für eine Verschaffungsauflage).

 

Rn 7

Dem Begünstigten gibt die Auflage zwar keinen Anspruch, aber einen Behaltensgrund, also über die unmittelbare Besserstellung hinaus dauerhafte Vorteile. Deshalb ist es problematisch, dass einzelne Vorschriften nicht ausdrücklich anwendbar sind, die einen Ausgleich unter verschiedenen Vorteilen vorsehen wie § 2307 hinsichtlich der Anrechnung auf den Pflichtteil und § 1371 II hinsichtlich des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs. Man sollte daher auf die empfangene Auflage diese Vorschriften analog anwenden (aA die hM zu § 2307, Staud/Haas § 2307 Rz 4; vgl zu § 1371 aber Staud/Thiele § 1371 Rz 57 mwN). ISd ›sichersten Weges‹ ist freilich von der Auflage bei allen Gestaltungen überhaupt abzuraten, die eine Reduzierung der erwähnten Ansprüche zum Ziel haben.

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