Gesetzestext

 

(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.

(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.

(3) 1Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. 2Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. 3Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.

 

Rn 1

Die Vorschrift ermöglicht dem Erblasser, abw von § 2065 die Bestimmung des Begünstigten aus einer Auflage anderen zu überlassen, zB einem Testamentsvollstrecker (München NJW 14, 2448 [OLG München 28.05.2014 - 31 Wx 144/13]). Nach §§ 2192, 2156 kann dies mit einer näheren Bestimmung des Zweckes selbst durch eine andere Person kombiniert werden (§ 2192 Rn 6). Dabei genügt es sogar, dass sich der Zweck durch Auslegung der Verfügung von Todes wegen ermitteln lässt (BGHZ 121, 357 zur Übertragung eines Grundstücks an ›eine gemeinnützige Organisation‹). Soll der Bestimmungsberechtigte zulässigerweise die Auswahl nach freiem Belieben treffen, unterliegt die Entscheidung der gerichtlichen Kontrolle, ob der vom Erblasser vorgegebene Zweck offensichtlich verfehlt oder ob sie arglistig getroffen worden ist (aaO 361).

 

Rn 2

Durch II u III der Vorschrift wird gesichert, dass bei der Übertragung des Bestimmungsrechts jedenfalls eine Entscheidung getroffen wird. Daher kann nach II der Vollzugsberechtigte (vgl § 2194) die Entscheidung an sich ziehen. Dafür muss er aus § 2194 klagen und nach § 255 II ZPO damit den Antrag verbinden, dem Beschwerten im Urt eine Frist für die Ausübung des Bestimmungsrechts zu setzen. Unterlässt der Kläger diesen Antrag, kann er nach Rechtskraft des Urteils selbst die Frist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf geht das Bestimmungsrecht auch hier auf den Vollzugsberechtigten über. Nach III geht das Bestimmungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auf den Beschwerten über, so dass anschließend dann wieder II angewendet werden kann.

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