Gesetzestext

 

(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustattenkommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.

 

Rn 1

Wird die Erfüllung der Auflage nach § 275 unmöglich und bleibt die Anordnung der Zuwendung nach § 2195 dennoch wirksam, ist zu unterscheiden: Hat der Beschwerte die Unmöglichkeit nicht zu vertreten, kann er die Zuwendung behalten. Hat er die Unmöglichkeit nach §§ 276 ff zu vertreten, muss er dasjenige, was er für die Erfüllung der Auflage gebraucht hätte, herausgeben, aber nicht an den (ursprünglichen) Auflagebegünstigten, sondern an den erbrechtlich nach dem Beschwerten als nächster Berechtigten. Der Anspruch besteht idR nur, wenn der Beschwerte um den Wert noch bereichert oder unredlich iSd §§ 818 IV, 819 I ist. In II ist dasselbe vorgesehen, wenn sich der Beschwerte dadurch bereichern würde, dass er den allein von ihm zu verwirklichenden Vollzug trotz rechtskräftiger Verurteilung und Zwangsmitteln unterlässt. Der Erblasser kann jedoch hinsichtlich beider Absätze abweichende Anordnungen treffen (NK/Kroiß Rz 8 mwN).

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