Rn 1

Für wirtschaftliche Betätigung von privatrechtlichen Körperschaften stellt der Gesetzgeber die besonderen Rechtsformen der AG, eG, GmbH, KGaA und des VVaG zur Verfügung. Jeweils sorgt das Gesetz für Gläubiger- bzw Anlegerschutz. Diese Schutzbestimmungen dürfen nicht durch die Wahl der Rechtsform eines rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins (zur Abgrenzung § 21 Rn 2 ff) unterlaufen werden, der keine besonderen Gläubigerschutzvorschriften kennt. Deshalb ist der wirtschaftliche Verein subsidiär, dh § 22 erfüllt eine Auffang- und Sperrfunktion: Nur wenn der Vereinigung andere Rechtsformen ganz ausnahmsweise aufgrund atypischer Umstände nicht zumutbar sind, kommt die Rechtsform des rechtsfähigen Wirtschaftsvereins in Betracht (BVerwG NJW 79, 2261 [BVerwG 24.04.1979 - BVerwG 1 C 8.74]). Der konzessionierte wirtschaftliche Verein ist zT durch Sondergesetz zugelassen (zB § 19 BWaldG – forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse).

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