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Für die staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit (Konzessionierung) ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig (Zusammenstellung bei Reichert/Wagner Kap 2 Rz 238). Sie prüft, ob es sich um einen wirtschaftlichen Verein handelt, die wirksame Gründung, die Mindesterfordernisse der Satzung und ob hinreichender Verkehrsschutz gewährleistet und eine andere Rechtsform zumutbar ist (s Reichert/Wagner Kap 2 Rz 248 ff, BRHP/Schöpflin Rz 11 ff). Es gilt jeweils das einschlägige VerwaltungsverfahrensG. Liegen die Voraussetzungen der Verleihung vor, ist der Behörde Ermessen eröffnet (BVerwG NJW 79, 2261, 2264 [BVerwG 24.04.1979 - BVerwG 1 C 8.74]). Gegen die ablehnende Entscheidung steht dem Verein der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg offen (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 266 ff).

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