Gesetzestext

 

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

 

Rn 1

Die in § 2203 geregelte Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung (zu letzterer genauer § 2204) ist der Regelfall der Testamentsvollstreckung. Die Verwaltungs- oder Dauervollstreckung nach § 2209 sowie die Nacherben- und Vermächtnisvollstreckung nach §§ 2222, 2223 sind demgegenüber Ausnahmen, die deshalb nur bei hinreichenden Indizien für einen entspr Willen des Erblassers anzunehmen sind. Als Regel geht das Gesetz ferner von einer Generalvollstreckung aus, so dass der gesamte Nachlass der Testamentsvollstreckung unterliegt. Maßgeblich sind jedoch immer die letztwilligen Verfügungen des Erblassers, so dass die Befugnisse des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser festgelegt werden können. Über die – ohnehin sehr weit reichenden – gesetzlich umschriebenen Aufgaben hinaus kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker allerdings nicht ermächtigen (zB über den gesamten Nachlass oder die Miterbenanteile zu verfügen oder die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, vgl NK/Kroiß Rz 6 mwN). Möglich bleibt, den Testamentsvollstrecker zugleich zum Schiedsrichter (§ 1066 ZPO) oder Schiedsgutachter zu bestimmen (BRHP/Lange Rz 4), nur nicht zum Richter in eigener Sache (BGH NJW 19, 857 [BGH 08.11.2018 - I ZB 21/18]). Beschränkungen des Testamentsvollstreckers sind in § 2208 beispielhaft genannt (s Erläuterungen § 2208).

 

Rn 2

Wichtigste Voraussetzung für die meisten Vollstreckertätigkeiten ist die Verwaltungsbefugnis nach § 2205 1, die dem Vollstrecker auch bei der Abwicklungsvollstreckung idR zusteht. Für die Erfüllung von Vermächtnissen und für die Ausführung der Auseinandersetzung unter den Miterben ist die Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände nach § 2205 2 besonders wichtig. Ziel der Testamentsvollstreckung nach § 2203 ist die Liquidation des Nachlasses. Sie besteht idR aus der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der Pflichtteilsansprüche sowie der Vermächtnisse und anschließend der Herausgabe oder Verwertung mit Erlösauskehrung an die Erben.

 

Rn 3

Hierfür muss der Testamentsvollstrecker zunächst die Testamentseröffnung nach §§ 2259 ff herbeiführen und – falls nötig – einen Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen. Er muss die letztwillige Verfügung des Erblassers auslegen (BRHP/Lange Rz 8) und kann bei Streit darüber (dazu Rn 1) – wie auch der Erbe – Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben. Die Testamentsvollstreckung erfolgt für den wahren Erben. Ist die Ausführung der letztwilligen Verfügung davon abhängig, wer Erbe ist, kann (und muss uU) der Testamentsvollstrecker dessen Feststellung durch Klage betreiben (vgl BGH WM 87, 564). IÜ aber hat der Testamentsvollstrecker auch prozessual nicht das Dispositionsrecht über die Erbenstellung selbst (oben Rn 1). Deshalb kann er idR das Testament nicht anfechten oder die Einrede nach § 2083 erheben, es sei denn, der Anfechtungsgrund bezieht sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des Vollstreckers (BGH NJW 62, 1058).

 

Rn 4

Im Einzelnen ergeben sich Rechte und Pflichten des Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckers aus §§ 2205–2207, 2212, 2215–2218. Verletzt der Vollstrecker seine Pflichten, haftet er den Erben und Vermächtnisnehmern für den daraus entstehenden Schaden nach § 2219. Hiergegen kann sich der Testamentsvollstrecker nur dadurch sichern, dass er die Betroffenen umfassend informiert und auf dieser Grundlage ihre Zustimmung einholt (NK/Kroiß § 2219 Rz 17 mwN). Auf demselben Wege kann er sich sogar über die testamentarischen Anordnungen des Erblassers entgegen § 2216 II 1 hinwegsetzen. Außerhalb einer letztwilligen Verfügung geäußerte Wünsche, Bitten und Hoffnungen des Erblassers sind ohnehin unverbindlich (BayObLG NJW 76, 1692 [BayObLG 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76]), können aber durch Vereinbarung des Vollstreckers mit den Betroffenen zur Geltung gebracht werden. Im Übrigen ist der Testamentsvollstrecker gerade unabhängig ggü den Erben und braucht sie im allg nicht einmal ständig anzuhören und zu informieren (vgl aber § 2204 II).

 

Rn 5

Die in § 2210 vorgesehene 30-Jahresfrist gilt nur für die Verwaltungsvollstreckung nach § 2209. Die Vollstreckung nach § 2203 besteht hingegen ohne zeitliche Grenze, endet aber mit der Erfüllung der Abwicklungsaufgaben gleichsam von selbst (vgl BGHZ 21, 23, 25).

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