Gesetzestext

 

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.

 

Rn 1

Zum Schutz des Erben ist der Erblasser nach der Vorschrift gehindert, den Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erben von den aufgeführten Pflichten freizustellen. Durch Vereinbarung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben kann hingegen die Haftung gemildert oder ausgeschlossen werden. Weitere zwingende Schutzvorschriften sind §§ 2205 3 u 2207 2 (Verbot unentgeltlicher Geschäfte). Nach seinem Sinn kann auch § 2227 – ähnl dem Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen – nicht abbedungen werden (RGZ 133, 128, 135).

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